Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen


Diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher von uns mit unseren Lieferern und Auftragnehmern (nachstehend “Lieferer” genannt) geschlossenen Verträge, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Lieferer sowie Nebenabreden, bedürfen zu ihrerWirksamkeit in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1 Der Lieferer hat uns seine Angebote verbindlich und unentgeltlich einzureichen. Er hat sich in seinen Angeboten bezüglich Mengen, Verpackungseinheiten, Beschaffenheit, Ausführung etc. an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Auftragsbestätigungen des Lieferers.

1.2 Unsere Bestellungen und unsere sonstigen Erklärungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich gegenüber dem Lieferer abgegeben haben.

2. Preise

2.1 Vom Lieferer angebotene und/oder mit uns vereinbarte Preise verstehen sich als Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer, frei der von uns genannten Empfangsstelle, einschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und zolltechnischer Abwicklung.

2.2. Haben wir mit dem Lieferer “Preise ab Werk" oder “ab Lager" vereinbart, übernehmen wir die Frachtkosten nur bis zu der Höhe, die bei der Auswahl des günstigsten Frachtführers angefallen wären. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Gefahrübergang (Ziffer 5.1) nicht berührt.

3. Rechnungen und Zahlungen

3.1 Rechnungen hat der Lieferer nach Erbringen der vertragsgemäßen Lieferungen für jede Sendung gesondert unter Angabe unserer Bestellnummer dreifach bei uns einzureichen. Der Lieferer hat die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe in seinen Rechnungen gesondert auszuweisen.

3.2 Die Zahlungsansprüche des Lieferers gegen uns werden 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Rechnung des Lieferers bei uns fällig, frühestens jedoch 30 Tage nach Eingang der Liefergegenstände bei der von uns angegebenen Empfangsstelle. Liefert der Lieferer vorzeitig, so beginnt der Ablauf der 30-Tage-Frist frühestens mit dem vertraglich vorgesehenen Liefertermin.

3.3 Sind die Liefergegenstände und/oder Rechnungen nicht vollständig und/oder fehlen die erforderlichen schriftlichen Begleitpapiere (z.B. Ursprungs-/Prüfzeugnisse, Gewichtslisten, Versicherungspolicen, Konnossements usw.), sind die Zahlungsansprüche des Lieferers gegen uns bis zur vollständigen Lieferung und/oder bis zur Vervollständigung der erforderlichen Begleitpapiere gestundet. Die Stundung tritt ein, sobald wir dem Lieferer die o.g. Unvollständigkeit bzw. das o.g. Fehlen von Begleitpapieren angezeigt haben. Die Stundung endet mit Zugang der vollständigen Lieferung bei uns.

3.4 Wir sind zum Abzug von Skonto in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages ausschließlich Umsatzsteuer berechtigt, sofern wir innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der in Ziffer 3.2 genannten Fälligkeitsvoraussetzungen den Rechnungsbetrag zur Zahlung anweisen.

4. Termine und Fristen

4.1 Die von uns in unserer Bestellung angegebenen Termine und Fristen sind für den Lieferer verbindlich.

4.2 Der Lieferer hat uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer einer drohenden Überschreitung eines Termins/einer Frist schriftlich zu unterrichten.

4.3 Liefert der Lieferer nicht zu dem vereinbarten Termin bzw. innerhalb der vereinbarten Frist, können wir nach erfolgloser Mahnung nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder von unserem Lieferer nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis eines Schadens - eine Zahlung inHöhe von 10 v.H. des vereinbarten Preises verlangen. Dem Lieferer bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Gefahrübergang, Verpackung, Versand und Abnahme

5.1 Der Lieferer hat die Liefergegenstände an die von uns genannte Empfangsstelle zu versenden. Dort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf uns über.

5.2 Der Lieferer hat für eine geeignete, handelsübliche Verpackung zu sorgen, die die Liefergegenstände vor Beschädigungen und Beeinträchtigungen schützen.

5.3 Am Tage des Abgangs einer jeden Sendung vom Lieferer hat uns der Lieferer eine Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, der Warendeklaration und der Menge/Stückzahl zuzustellen; jeder Sendung hat der Lieferer ferner einen Lieferschein mit diesen Angaben beizufügen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Sendung auf Kosten des Lieferers zu verweigern.

5.4 Wir behalten uns vor, nicht vereinbarte Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen nicht anzunehmen.

5.5 Für die Abrechnung nach Stückzahlen, Maßen und Gewichten sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Stückzahlen, Maße und Gewichte der Liefergegenstände maßgebend.

5.6 Der Lieferer hat die Liefergegenstände für die Zeit bis zur Übergabe der Liefergegenstände an uns (vgl. Ziffer 5.1) gegen zufälligen Untergang (insbesondere durch Brand und Diebstahl) und zufällige Verschlechterung auf seine Kosten zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.

5.7 Wir können die Annahme von Liefergegenständen solange verweigern, wie ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige, außerhalb unseres Willens liegende Umstände (auch Arbeitskämpfe) uns die Annahme des Liefergegenstandes unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferer bis zur Annahme des Liefergegenstandes durch uns den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahreinzulagern und zu versichern.

6. Übertragung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1 Der Lieferer ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte ohne unsere schriftliche Einwilligung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

6.2 Der Lieferer ist nur zur Aufrechnung berechtigt, soweit die Gegenansprüche des Lieferers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif (bewiesen) sind.

6.3 Wegen etwaiger Gegenansprüche des Lieferers gegen uns aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung mit uns darf der Lieferer Liefergegenstände nicht zurückhalten.

7. Mängel und Pflichtverletzung

7.1 Der Lieferer stellt sicher, dass der Liefergegenstand die mit uns vereinbarte Beschaffenheit hat, dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaft und Technik entspricht und dem Liefergegenstand keine Umstände anhaften, die dessen Wert oder Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem mit uns geschlossenen Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern. Der Lieferer stellt ferner sicher, daß durch die Verwendung des Liefergegenstandes Rechte Dritter, insbesondere Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.

7.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte - ohne jede Einschränkung - mit der Maßgabe zu, dass die Rügefrist des § 377 HGB wenigstens zehn Werktage beträgt. Bei versteckten Mängeln, insbesondere bei solchen, die sich erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes zeigen, beginnt die Rügefrist erst mit ihrer Entdeckung.7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und sonstige Pflichtverletzungen des Lieferers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Haftung, Freistellung und Versicherungsschutz

8.1 Schadenseratz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst “Schadensersatzansprüche”) des Lieferers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Lieferers und/oder seiner Mitarbeiter infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, auf der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch des Lieferers gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wir nicht für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften. Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Mit den vorstehendenRegelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Lieferers verbunden.

8.2 Der Lieferer wird bei der Entwicklung und Herstellung des Liefergegenstandes den jeweils neuesten Stand der Wissenschaft und Technik beachten und alle zwingenden Rechtsvorschriften einhalten, vor Auslieferung des Liefergegenstandes an uns eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchführen, alle zur Erfüllung dieser Pflichten getroffenen Maßnahmen hinreichend dokumentieren, diese Dokumentation 11 Jahre lang aufbewahren und uns jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation gewähren.

8.3 Sollten wir von Dritten wegen eines Fehlers eines vom Lieferer an uns gelieferten Gegenstandes auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so hat uns der Lieferer von diesen Ansprüchen freizustellen und uns etwaige Aufwendungen und Schäden zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, sofern und soweit der Schaden durch die von dem Lieferer gelieferten Rohstoffe, Teilprodukte oder durch die von ihm erbrachten Leistungen verursacht worden ist. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferer - soweit möglich und zumutbar - vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Haftung des Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

8.4 Der Lieferer hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Euro 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten.

9. Beistellungen, Eigentumsvorbehalt und Geheimhaltung

9.1 Der Lieferer haftet für den Verlust und die Beschädigung von uns beigestellter Sachen. Er hat uns von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der beigestellten Sachen unverzüglich schriftlich zu unterrichten und sie zum Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl zu versichern. Werden dem Lieferer Werkzeuge beigestellt, hat er etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten innerhalb der von uns oder dem Hersteller derWerkzeuge vorgeschriebenen Intervalle auf eigene Kosten durchzuführen.

9.2 An den dem Lieferer beigestellten Sachen behalten wir uns das Eigentum vor. Die Verarbeitung oder die Umbildung der beigestellten Sachen nimmt der Lieferer stets für uns vor.

9.3 Werden die von uns beigestellten Sachen mit anderen Gegenständen, die nicht unser Eigentum sind, untrennbar vermengt/vermischt, so erwerben wir das Eigentum an derneuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Sache zum Wert der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermengung/Vermischung. Erfolgt dieVermengung/Vermischung in der Weise, dass die anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen sind, so hat der Lieferer uns anteilsmäßig Miteigentum an derneuen Sache zu übertragen; der Lieferer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.

9.4 An allen Mustern und Unterlagen (z. B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) behalten wir uns unser Eigentums-, Urheber- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Muster und Unterlagen in keiner anderen Weise als zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältig oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns vom Lieferer unverzüglich zurückzugeben.

9.5 Sollten wir von einem Dritten wegen einer Eigentums-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechtsverletzung infolge des von dem Lieferer gelieferten Gegenstandes in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferer von diesen Ansprüchen freizustellen und uns etwaige Aufwendungen und Schäden zu erstatten, die uns im Zusammenhang mit der von diesem Dritten geltend gemachten Eigentums-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechtsverletzung entstehen.

10. Datenschutz

Wir dürfen die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Lieferer erforderlichen Daten des Lieferers und der einzelnen Verträge mit ihm EDV-mäßig speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferer ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Amts-/Landgericht. Wir bleiben jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferer auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten geltend zu machen.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

12. Teilunwirksamkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines mit dem Lieferer geschlossenen Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.